Das Referenzgesetz für die digitale Barrierefreiheit ist das Gesetz vom 12. September 2011 (aktualisiert am 25.05.2019), das aufgrund der Umsetzung der beiden Richtlinien (EU) 2016/2102 und 2019/882 geändert und aktualisiert wurde. Mit diesen zielt es darauf ab, die Barrierefreiheit von Websites des öffentlichen und privaten Sektors zu verbessern.
Die sogenannte BITV 2.0 zielt darauf ab, das Recht jeder Person auf Zugang zu allen Informationsquellen und damit zusammenhängenden Diensten anzuerkennen und zu schützen, einschließlich derer, die durch Computer- und Telematikwerkzeuge vermittelt werden. Mit diesen Rechtsvorschriften wird das Recht auf Zugang für.
Menschen mit Einschränkungen geschützt und garantiert:
Informationen und Dienstleistungen öffentlicher Stellen, die elektronisch zur Verfügung gestellt werden, sowie elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe mit und innerhalb der Verwaltung, einschließlich der Verfahren zur elektronischen Aktenführung und zur elektronischen Vorgangsbearbeitung sind für Menschen mit Einschränkungen zugänglich und nutzbar zu gestalten.
Die Verordnung gilt unter Berücksichtigung der Umsetzungsfristen der §§ 12a bis 12c des Behindertengleichstellungsgesetzes für folgende Angebote, Anwendungen und Dienste:
Die sogenannte BITV 2.0 zielt darauf ab, das Recht jeder Person auf Zugang zu allen Informationsquellen und damit zusammenhängenden Diensten anzuerkennen und zu schützen, einschließlich derer, die durch Computer- und Telematikwerkzeuge vermittelt werden. Mit diesen Rechtsvorschriften wird das Recht auf Zugang für.
Menschen mit Einschränkungen geschützt und garantiert:
Informationen und Dienstleistungen öffentlicher Stellen, die elektronisch zur Verfügung gestellt werden, sowie elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe mit und innerhalb der Verwaltung, einschließlich der Verfahren zur elektronischen Aktenführung und zur elektronischen Vorgangsbearbeitung sind für Menschen mit Einschränkungen zugänglich und nutzbar zu gestalten.
Die Verordnung gilt unter Berücksichtigung der Umsetzungsfristen der §§ 12a bis 12c des Behindertengleichstellungsgesetzes für folgende Angebote, Anwendungen und Dienste: